Rathaus Masserberg

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Informationen zum derzeitigen Sachstand des Abwasserbeseitigungskonzeptes der Bürgerinitiative „Abwasser Oberer Wald“/Genossenschaft

Aufgrund der in den vergangenen Wochen und in der letzten Gemeinderatssitzung am 10.06.2013 getroffenen Aussagen und Behauptungen seitens der Bürgerinitiative zu der Thematik Abwasserbeseitigungskonzept sehe ich mich veranlasst, den der-zeitigen Sachverhalt dar- und richtig zu stellen. Zur Erinnerung: Die Gemeinde als Abwasserbeseitigungspflichtige hat ein durch die Untere Wasserbehörde und die TLUG (Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie) genehmigtes Abwasserbeseitigungskonzept. Die Bürgerinitiative ihrerseits strebte nun die Aufstellung eines alternativen Abwasserbeseitigungskonzeptes an. Hierbei sollte das anfallende häusliche Abwasser zur Betreibung einer Biogasanlage verwendet werden. Darüber hinaus sollte die hoheitliche Pflicht der Gemeinde zur Abwasserbeseitigung auf die Bürgerinitiative bzw. die Genossenschaft übertragen werden. Die Betreibung der Biogasanlage war von Haus aus durch die BI/Genossenschaft vorgesehen. Die Entwicklung eines alternativen Konzeptes wurde von der Gemeinde in dieser Form auch gebilligt und der BI für die Vorlage dieses Konzeptes wiederholt Fristverlängerungen gewährt. Was der Mehrheit der Bürger nun wohl nicht bekannt ist, dürfte die zwischenzeitliche Aussage der BI sein, dass zur Betreibung der Biogasanlage gar kein häusliches Abwasser verwendet wer-den kann, wenn überhaupt, dann nur im marginalen Bereich. Dennoch ist die BI/Genossenschaft weiterhin bestrebt, die Abwasserbeseitigung in eigener Regie durchzuführen. An diesem Punkt forderte die Gemeinde die BI auf, sich eine entsprechende „Genehmigung" vom Thüringer Umweltministerium einzuholen, da das Thüringer Wassergesetz eine Übertragung auf private Dritte nicht zulässt. An dieser Stelle sei angemerkt, dass die BI in der Gemeinderatssitzung vom 10.06.13 behauptete, ihr läge eine entsprechende positive Mitteilung seitens des Umweltministers vor, die ihr die Abwasserbeseitigung erlaube. Diese sollte nach Ankündigung der BI in Auszügen zur Verfügung gestellt werden. Hier erlaube ich mir jedoch zu hinterfragen, warum eine derart positive Antwort nur auszugsweise erfolgen soll und diese bis zum jetzigen Zeitpunkt aber noch immer nicht vorliegt. Vielmehr liegt der Gemeinde ein Schreiben des Ministeriums vor, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, dass die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die BI/Genossenschaft rechtlich ausgeschlossen ist und auch keine Ausnahme hierfür erteilt werden wird. Das Schreiben ist im Anschluss zu diesen Darlegungen mit abgedruckt.

 

 

Ungeachtet dessen hatte der Gemeinderat an der Vorlage des Konzeptes der BI bis spätestens 31.05.2013 festgehalten. Anfänglich erhielt jedoch nur ich das Konzept in Auszügen mit dem ausdrücklichen Vermerk, diese Unterlagen niemanden, auch nicht den Gemeinderäten weiterzureichen, was mich veranlasste, die Unterlagen umgehend zurückzusenden. Später erhielten die Gemeinderäte auszugsweise die gleichen Unterlagen. Eine vollständige und prüffähige Version liegt den Entscheidungsträgern der Gemeinde bislang immer noch nicht vor, was insoweit verwundert, da doch dieses alternative Konzept wirklich so viel günstiger sein soll. Vielmehr ist nicht nachvollziehbar, dass allein mit der pauschalen Behauptung, das alternative Konzept sei zwei Millionen Euro günstiger, der Eindruck vermittelt wird, dass das Konzept zweifelsohne das bessere sei. Wenn dieses alternative Konzept trotz dem Mehr an Kanalleitungen und zusätzlichen Ortsverbindungen zu einer billigeren Lösung führen soll, warum legt man es dann nicht offen? Auch die in diesem Zusammenhang getroffene Behauptung der BI, die zuständigen Behörden, hier die Untere Wasserbehörde und die Kommunalaufsicht sowie die TLUG, würden bereits die eingereichten Unterlagen prüfen, ist schlichtweg falsch. Wie uns diese mitteilten, werden die eingereichten Unterlagen von diesen Stellen nicht geprüft werden. Auch liegen der Kommunalaufsicht keinerlei Angebote von Fachfirmen vor, die sich auf Preise von Abwasserkanälen beziehen. Außerdem lässt sich aus den auszugsweisen Unterlagen nicht nachvollziehen, wer sich für die Erstellung verantwortlich zeigt, also z. Bsp. wer war das planende Ingenieurbüro?

 

 

Ebenfalls in der Gemeinderatssitzung am 10.06.13 begrüßte die BI die Vergleichsbetrachtung beider Konzepte durch einen unabhängigen Dritten. Wie ich aber leider erfahren musste, wehrt sich die BI nun vehement gegen eine solche Vergleichsbetrachtung durch ein kompetentes und unabhängiges Büro, das selbst für die TLUG und für das Umweltministerium Prüfaufträge bearbeitet. Dies wird seitens der BI u. a. damit begründet, dass eine Vergleichsbetrachtung keinen Sinn macht, wenn die Gemeinde doch gleichzeitig ihr eigenes Konzept umsetzt.

 

 

Diese Behauptung ist so nicht richtig. Die Gemeinde hat lediglich zwei kleine Anlagen im OT Fehrenbach beauftragt. Dies war und ist der BI schon seit Längerem bekannt und das wurde auch zu keiner Zeit als hinderlich für die eigene Konzeption angesehen.

 

 

Zusammenfassend ist für mich nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen sich die BI einer eingehenden Prüfung ihres Konzeptes verwehrt und gleichzeitig aber Behauptungen tätigt, die jeglicher Grundlage entbehren und wie hier geschehen, sich als falsch herausstellen.

 

 

Friedel Hablitzel

 

Bürgermeister

 

 

 

 

Plenarsitzung am 26.04.2013

Nachfragen des Abgeordneten Höhn (SPD) zur Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Dr. Augsten (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) - Abwasserbehandlung in Masserberg, Drs. 5/6980 -

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

die Nachfragen des Abgeordneten Höhn

 

 

(Wäre eine privatrechtlich organisierte Genossenschaft kommunalrechtlich in der Lage, eine Pflichtaufgabe 1. S. d. Abwasserbeseitigung zu erfüllen und wäre eine Bürgerinitiative in der Lage für den Zweckverband die Abwasserbeseitigung zu übernehmen?) beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gehört nach § 2 Absatz 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden. Nach § 58 Absatz 1 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) obliegt die Abwasserbeseitigung den Gemeinden, in denen Abwasser anfällt, als sogenannte Pflichtaufgabe, „soweit sie nicht nach Absatz 4 anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde."

 

 

Nach § 58 Absatz 4 ThürWG können die „Beseitigungspflichten die Aufgaben nach Absatz 1, nach § 60 ThürWG und nach § 21 a Abs. 1 WHG oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen, sie können insbesondere Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände bilden."

 

 

Die Aufgabe der Abwasserentsorgung kann daher nur auf Körperschaften des öffentlichen Rechts, jedoch nicht auf private Dritte übertragen werden.

 

 

Insoweit ist es bereits nach dem Thüringer Wassergesetz ausgeschlossen, dass die Gemeinde Masserberg ihre bisher eigenständig wahrgenommene Aufgabe der Abwasserbeseitigung vollständig auf eine „privatwirtschaftlich organisierte Genossenschaft" überträgt.

 

Allerdings kann sich die Gemeinde Masserberg als Abwasserbeseitigungspflichtige nach § 58 Absatz 4 Satz 2 ThürWG zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes eröffnet diese Bestimmung aber lediglich die Möglichkeit, den technischen Vollzug bzw. die Erfüllung von Aufgaben der Abwasserbeseitigung (u. a. den Bau und den Betrieb von Abwasserbeseitigungsanlagen) als quasi „Erfüllungshilfe" einem Dritten, der auch privatrechtlich organisiert sein darf, zu überlassen.

 

Dennoch verbleiben die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung und die damit verbundene Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung nach den wasserrechtlichen Bestimmungen sowie die Erhebung der zur Finanzierung der Aufgabe erforderlichen Abgaben bei der Gemeinde als Abwasserbeseitigungspflichtige. (siehe hierzu Beschluss des ThürOVG v. 23.02.2012, 4 ZKO 711/11 bzw. Urteil des ThürOVG v. 14.12.2009, 4 KO 482/09).

 

 

Sofern sich die Gemeinde dafür entscheidet, sich eines Dritten bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe zu bedienen, ist sie verpflichtet, „die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch den mit der Erfüllung der Aufgabe beauftragten Dritten rechtlich und auch tatsächlich abzusichern" (Beschluss ThürOVG v. 23.02.20121 4 ZKO 711/11, Rn. 17). Sie muss also beispielsweise durch eine entsprechende Ausgestaltung der vertraglicher Beziehung mit dem in die Aufgabenerfüllung einbezogenen Dritten die ordnungsgemäße Erfüllung der öffentlichen Aufgabe eine hinreichende rechtliche Einflussnahmemöglichkeit hierauf bzw. auf den einbezogenen Dritten sicherstellen. Im Übrigen dürften bei der Einbeziehung von privaten Dritten in die Aufgabenerfüllung auch vergaberechtliche Aspekte zu berücksichtigen sein.

 

 

Ob eine privatwirtschaftlich organisierte Genossenschaft oder die Bürgerinitiative (die regelmäßig wohl nur eine Interessengemeinschaft und nicht eine wirtschaftlich agierende juristische Person des Privatrechts darstellen dürfte) technisch und wirtschaftlich unter Einhaltung der wasserrechtlichen Bestimmungen in der Lage wäre, bestimmte Teilaufgaben im Rahmen einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgabe der Abwasserentsorgung als beauftragter Dritter durchzuführen, kann von hier nicht eingeschätzt werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Jürgen Reinholz

Information der Gemeinde Masserberg zur Abwasserbeseitigung

In der zweiten Ausgabe unseres Informationsblattes werden wir aus Sicht der Gemeinde auf den derzeitigen Stand der Abwasserbeseitigungskonzeption der Bürgerinitiative und den sich hieraus ergebenden Konsequenzen für die Bürger eingehen. Im Anschluss hieran haben wir die Darlegungen des Landratsamtes Hildburghausen (Untere Wasserbehörde und Untere Rechtsaufsichtsbehörde) und des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz (TMLFUN) zu dieser Thematik abgedruckt.

 

1. Genehmigungsfähigkeit der Übertragung der hoheitlichen Aufgabe der Abwasserentsorgung auf Dritte Die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe der Gemeinde. Die Übertragung dieser Pflichtaufgabe auf Dritte ist nicht möglich. Somit kann auch eine Genossenschaft diese hoheitliche Pflichtaufgabe der Abwasserbeseitigung nicht von der Gemeinde übernehmen. Auch die von der Bürgerinitiative angestrebte Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, die sie befugt, eben diese Pflichtaufgabe für die Gemeinde zu erbringen, wurde seitens des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz (TMLFUN) nicht in Aussicht gestellt. Für das Konzept der Bürgerinitiative bedeutet dies, dass die Abwasserbeseitigung von der Errichtung der angestrebten Biogasanlage zu trennen ist. Dies umso mehr, da für die Betreibung der Biogasanlage, wenn überhaupt, lediglich nur bis zu 2 % organisches Substrat aus der Abwasserentsorgung benötigt werden, und dies wird geklärtes Abwasser sein, denn der Betrieb der Biogasanlage mit ungeklärtem Abwasser ist gar nicht möglich. Auf diese Trennung von einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung zum einen und der verfahrenstechnisch eigenständigen Betreibung einer Biogasanlage zum anderen hat sich das TMLFUN mehrfach geäußert und dies der Bürgerinitiative auch wiederholt mitgeteilt. Folglich ergäben sich aus dieser rechtlichen Betrachtung bei gleichzeitiger Umsetzung des von der Bürgerinitiative verfolgten Konzepts für den Bürger weitreichende Konsequenzen. Da - wie erwähnt - für den Betrieb der Biogasanlage kein Schmutzwasser verwendbar ist, muss die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung im Vorfeld erfolgen. Hierzu würden nach Planung der Bürgerinitiative alle Ortsteile flächendeckend an Schmutzwasserkanäle angeschlossen und das eingeleitete Abwasser durch überörtliche Kanäle einer zentralen Sammelkläranlage zugeführt werden. Im Vergleich hierzu sieht das Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde die Errichtung von nicht flächendeckenden innerörtlichen Schmutzwasserkanälen und ortsteilbezogenen Kläranlagen sowie bei bestimmten Voraussetzungen die Errichtung von Grundstückskläranlagen vor. Würde nun nach Planung der Bürgerinitiative die flächendecken-de Vernetzung mit Schmutzwasserkanälen einschließlich der Errichtung einer zentralen Sammelkläranlage erfolgen, würde dies unweigerlich zu erheblich höheren Baukosten führen. Dies ist auch unschwer nachvollziehbar, da neben der vollständigen innerörtlichen Kanalvernetzung auch noch die überörtlichen Kanäle zur zentralen Sammelkläranlage gebaut werden müssten, die die Baukosten enorm steigen lassen würden. Da diese Variante nicht die kostengünstigste ist, führt dies zum Verlust der Fördermittel. Entsprechend des § 6 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Masserberg für die Orts-teile Fehrenbach, Schnett, Heubach und Einsiedel (BGS-EWSO) vom 27.08.2012 beträgt der Beitragssatz 9,78 € je m2 gewichteter Grundstücksfläche. Bei der Umsetzung des Konzeptes der Bürgerinitiative würde sich dieser Beitragssatz zwangsläufig erhöhen. Die Abwasserbeiträge würden ausschließlich von der Gemeinde erhoben werden. Neben diesen Beiträgen würden durch den Ausfall der Fördermittel auch höhere Abwassergebühren zu zahlen sein, da der Anteil der Fremdfinanzierung umgelegt werden muss. Noch nicht berücksichtigt sind die noch nicht bezifferten Kosten für die Errichtung und Betreibung der Biogasanlage, die die beteiligten Bürger an die Genossenschaft außerdem zahlen müssten.

2. Beratungshonorar für die Bearbeitung der Förderanträge für biologische Kleinkläranlagen Hier gibt es eine Vereinbarung zwischen der Thüringer Aufbaubank und der Masserberger Abwasserbeseitigungs GmbH. Die MAB GmbH erfüllt eine Dienstleistung für den Aufgabenträger (Gemeinde) im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Förderanträge nach Kleinkläranlagenrichtlinie für private Kleinkläranlagen. Die ausgezahlten Aufwandspauschalen sind Erlöse der MAB GmbH, die für einen Teil der Honorar- Aufwendungen der ABK-Erstellung (privaten Bereich - Direkteinleiter) eingesetzt werden, da diese nicht umlagefähig sind. Diese Aufwendungen müsste die Gemeinde ansonsten aus ihrem Haushalt finanzieren. Aus diesem Grund ist die Behauptung der BI Abwasser Oberer Wald, die Gemeinde würde auf Einnahmen verzichten, falsch. Sollten die tatsächlich gezahlten Fördermittel höher als die Aufwendungen zur Erstellung des ABK im privaten Bereich ausfallen, werden diese zusätzlichen Erlöse bei der IST- Gebührenkalkulation berücksichtigt.

3. Einsatz der Fördermittel zur Gebührenreduzierung Dieses Problem hat nach außen einige Missverständnisse her-vorgebracht. Deshalb möchten wir hierzu folgende Erläuterung geben.

Die Finanzierung der Investition erfolgt über 70 % Beiträge und 30 % Fremdfinanzierung. Für die Fremdfinanzierung müsste die MAB einen Kredit aufnehmen, dessen Refinanzierung über die Abwassergebühren erfolgen würde.

 

In der Planung sind jedoch 30 % Förderung eingestellt. Daraus ergibt sich folgende Finanzierung: 70 % Beiträge und 30 % Förderung. Eine Kreditaufnahme wäre dann nicht notwendig.  

4. Gedanken zum Konzept der BI Abwasser Oberer Wald zur Abwasserbeseitigung:

 

 

Information des Landratsamtes Hildburghausen (Untere Wasserbehörde und Untere Rechtsaufsichtsbehörde) zur Umsetzung des Abwasserbeseitigungskonzepts (ABK) der Gemeinde Masserberg im Zusammenhang mit dem alternativen Vorhaben der Bürgerinitiative „Abwasser Oberer Wald"

 

Die Gemeinde Masserberg ist für ihr Gebiet abwasserbeseitigungspflichtig (§ 58 (1) Thüringer Wassergesetz).

 

Sie ist nach § 58a Thüringer Wassergesetz verpflichtet, für ihr gesamtes Gebiet schriftlich darzustellen, wie das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser beseitigt wird.

Zu diesem Zweck hat sie ein Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) aufzustellen.  

Das durch die Gemeinde Masserberg aufgestellte ABK, welches letztmalig durch Beschluss des Gemeinderates vom 26.01.2012 fortgeschrieben wurde, ist entsprechend der gesetzlichen Regelungen aufgestellt, mit den betroffenen Behörden abgestimmt (Untere Wasserbehörde und Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie) und ist durch die Gemeinde in den nächsten Jahren umzusetzen.  

Die Bürgerinitiative „Abwasser Oberer Wald" (BI) beabsichtigt, ein eigenes, nach ihrer Aussage für die Einwohner kostengünstigeres, ABK zu erstellen.  

Die BI beabsichtigt im Wesentlichen, durch eine Genossenschaft eine Abwasserbeseitigungseinrichtung zu errichten und mit einer Biogasanlage zu kombinieren. Es handelt sich dabei um zwei getrennte, selbständige Anlagen- und Funktionsbereiche, nämlich um eine klassische zentrale biologische Kläranlage mit P- Fällung und eine Biogasanlage.  

Für den Betrieb der Biogasanlage ist eine vollständige Verwertung des anfallenden Abwassers nicht erforderlich. In der Biogasanlage wird gemäß dem vorgelegten Blockfließschema lediglich das biologisch behandelte Abwasser optional benötigt. Das biologisch behandelte Abwasser ist mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis ins Gewässer einzuleiten.

Die zentrale biologische Kläranlage mit P- Fällung entspricht der Variante 2 des ABK der Gemeinde Masserberg.

Zur rechtlichen Zulässigkeit der Variante der BI hinsichtlich der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde hat sich das TMLFUN mit E-Mail vom 12. April 2013 - gerichtet an die BI - abschließend geäußert. 

Die E-Mail wird im Anschluss an diesen Artikel abgedruckt.

Aus der Antwort des TMLFUN ergibt sich, dass die Zulässigkeit der von der BI verfolgten alternativen Variante grundsätzlich in Frage gestellt wird.

 

Durch die Untere Wasserbehörde und die Untere Rechtsaufsichtsbehörde wurden in den vergangenen Monaten zahlreiche Fragen, die durch Vertreter der BI gestellt wurden, beantwortet.

 

Nach Vorlage des alternativen Abwasserbeseitigungskonzepts der BI, welches zum 31.05.2013 avisiert ist, wird durch die Gemeinde Masserberg unter Beteiligung der betroffenen Behörden wie oben genannt, eine Entscheidung über die rechtliche und wirtschaftliche Machbarkeit getroffen werden.

 

E-Mail vom Herrn Porst (Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz) vom 12. April 2013

Sehr geehrte Frau Hopf, sehr geehrter Herr Gießler,  

in nochmals beigefügtem und per Email am 07.04.2013 übermittelten Schreiben stellen Sie die Formulierungen des Gemeinderatsbeschlusses vom 27.03.2013 als widersprüchlich und missverständlich dar. Dessen ungeachtet ist aus dem Beschluss meines Erachtens zu erkennen, dass der Gemeinderat, durch Ihre fortgesetzten Bemühungen veranlasst, nunmehr verlangt, eine schriftliche Bestätigung der Genehmigungsfähigkeit des alternativen Abwasserkonzeptes vorzulegen. Ich gehe davon aus, dass dem Gemeinderat die Ergebnisse unserer Beratungen im TMLFUN bekannt waren (Protokoll vom 11.02.2013, Amtsblatt HBN vom 23.02.2013, S. 5). Im Protokoll (siehe letzter Satz) wurde die Zulässigkeit einer solchen alternativen Variante grundsätzlich in Frage gestellt und dies zuvor begründet. Auch liegen heute keine neuen Erkenntnisse vor, die zu einer anderen Auffassung führen und eine Genehmigungsfähigkeit erwarten lassen. Ich darf ergänzend darauf hinweisen, dass über die Genehmigungsfähigkeit einer solchen Anlage nicht das TMLFUN sondern die zuständige Genehmigungsbehörde aufgrund vorliegender Unterlagen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens entscheidet.  

Die Antworten auf weitere Fragen können Sie dem genannten Protokoll entnehmen bzw. wurden bereits überwiegend in unserem Gespräch am 29.01.2013 erörtert. Darüber hinaus gebe ich noch folgende Hinweise:

Sie verweisen auf die Regelungskompetenz der Länder, die der § 56 WHG einräumt. Danach können die Länder bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigungspflicht anderen … obliegt. In Thüringen hat der Gesetzgeber (Landtag) eine entsprechende Regelung im § 58 Abs. 3 ThürWG getroffen. Auf dieser Basis sind die Entscheidungen zur Abwasserbeseitigungspflicht durch die zuständige untere Wasserbehörde zu treffen. Diese Behörde entscheidet auch, welche Nachweise im Verfahren zur Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht vorzulegen sind. Diese Nachweise dienen dazu sicherzustellen, dass auch im Falle der Übertragung von einer ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung auszugehen ist.

 

Abschließend mache ich, wie bereits im Gespräch vom 29.01.2013 geäußert, nochmals auf die Möglichkeit aufmerksam, die Maßnahmen zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung von dem Vorhaben der Errichtung einer Biogasanlage unter Beachtung der rechtlichen Verantwortlichkeiten zu trennen. Dafür spräche unter anderem, dass die organischen Substrate, die für den Betrieb der Biogasanlage erforderlich sind nach den Planungen Ihres Projektpartners nur zu lediglich 2% aus der Abwasserentsorgung im Einzugsgebiet stammen sollen. Eine Verbindung des Betriebs der Biogasanlage mit der Abwasserentsorgung ist somit aus verfahrenstechnischen Gründen nicht erforderlich. Darüber hinaus stünde es den Genossenschaftlern einer eigenständigen Biogasanlage frei, die aus dem Betrieb der Biogasanlage unterstellten Gewinne für die Reduzierung der eigenen finanziellen Belastungen aus der Abwasserentsorgung einzusetzen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Frank Porst

 

 

 

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Informationsblatt der Gemeinde Masserberg zur Abwasserbeseitigung

Die Gemeindeverwaltung Masserberg stellt hiermit interessierten Bürgern ein Dokument mit Beispielrechnungen und Erklärungen zum Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde Masserberg zur Verfügung.

 Dieses Dokument kann <media 6731 - - "TEXT, Info-Brief 01 2013 aktuell, Info-Brief_01_2013_aktuell.pdf, 707 KB">hier herunter geladen</media> werden (.pdf- Datei / Acrobat Reader).

 Außerdem wird es im Amtslatt Januar 2013 veröffentlicht.

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